Amtshelfer
Meldung des Todesfalls: Grundbuch
Falls die Verstorbene/der Verstorbene Grundstücke oder Eigentumswohnungen besessen hat, müssen die Hinterbliebenen (bzw. die Erbinnen/Erben) nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens die notwendigen Änderungen im Grundbuch durchführen lassen.
Für Beratung und Unterstützung bei der Vornahme der Grundbucheintragungen beim zuständigen Bezirksgericht wenden Sie sich an die Notarin/den Notar, die/der auch das Verlassenschaftsverfahren durchgeführt hat.
HINWEIS
Wenn die Hinterbliebenen (Erbinnen/Erben) nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist (ein Jahr) nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses einen Antrag beim Grundbuchsgericht einbringen, muss dieser Antrag von der Notarin/von dem Notar, die/der das Verlassenschaftsverfahren durchgeführt hat, eingebracht werden.
Weiterführende Informationen zum Thema "Grundbuch" finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§ 182 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Stand: 08.01.2018
Hinweis
Hinweis
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
Quelle: HELP.gv.at