Antragsfrist:
31.10.2010 – spätere Antragstellungen werden nicht mehr berücksichtigt
Einkommensgrenzen
Heizkostenzuschuss in Höhe von € 150,--
bei Alleinstehenden / Alleinerziehern 745,--
bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (zB Ehepaare, Lebensgemeinschaften, …) 1.116,--
Zuschlag für jede weitere Person 98,--
Heizkostenzuschuss in Höhe von € 80,--
bei Alleinstehenden / Alleinerziehern 1.040,--
bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (zB Ehepaare, Lebensgemeinschaften, …) 1.430,--
Zuschlag für jede weitere Person 98,--
Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Grundsätzlich ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen.
Unterhaltsleistungen werden vom Nettoeinkommen abgezogen.
Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte zusammenzurechnen. Bei Lehrlingen, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen, und im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei Personen auszugehen.
Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfe (inkl. Erhöhungsbeitrag) und Pflegegelder. Die Wohnbeihilfe gilt nach dem Wohnbauförderungsgesetz nicht als Einkommen, wenn der Antragsteller ein Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes hat. In allen anderen Fällen wird die Hälfte der Wohnbeihilfe als Einkommen hinzugerechnet.
Die Vorlage von Rechnungen für den Heizkostenzuschuss ist nicht mehr erforderlich. Der Besitz eines Fruchtgenussrechtes (f. Holz) ist für die Gewährung nicht mehr relevant.