Startseite  Aktuelles  Sitemap  Suche Hauptmenü Schriftgröße Breadcrump Seiteninhalt Impressum - Inhalt Hilfe - Inhalt
 
Gemeinde Hohenturn - Landschaft

Sie befinden sich hier:

Schriftgröße klein Schrifttgröße normal Schriftgröße Groß

"Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" – Erstantrag

Allgemeine Informationen

Für Drittstaatsangehörige, die sich ohne Erwerbstätigkeit in Österreich niederlassen möchten, ist die "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" vorgesehen.

Nach fünfjähriger ununterbrochener Niederlassung kann der Inhaberin/dem Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" auf Antrag ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" erteilt werden, sofern diese/dieser das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.

Voraussetzungen

Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln müssen zusätzlich noch folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Drittstaatsangehörige, die Trägerinnen/Träger von Privilegien und Immunitäten waren, müssen bereits in den Ruhestand versetzt sein (quotenfreie Erteilung). Auch deren Familienangehörige können eine (quotenfreie) "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" erhalten.
  • Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" eines anderen Mitgliedstaates besitzen, müssen über einen Quotenplatz verfügen.
  • Für sonstige Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige muss ein Quotenplatz vorhanden sein und deren regelmäßige monatliche Einkünfte (z.B. inländische oder ausländische Renten, im Ausland erwirtschaftete Unternehmergewinne, Erträge aus Vermögen, Spareinlagen oder Unternehmensbeteiligungen) müssen der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen.
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Richtwertsätze für das Jahr 2012

    Richtsatz

    Zweifaches des Richtsatzes

    Alleinstehende

    837,63 Euro

    1.675,26 Euro

    Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften

    1.255,89 Euro

    2.511,78 Euro

    zusätzlich für jedes Kind

    129,24 Euro

    258,48 Euro

Drittstaatsangehörige haben darüber hinaus mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (siehe "Deutsch vor Zuwanderung").

Fristen

Die Erstantragstellung ist an keine Fristen gebunden.

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung:

Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

HINWEIS

Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag im Inland zu stellen. Insbesondere sind ehemalige Trägerinnen/Träger von Privilegien und Immunitäten bis zu sechs Monate nach Ende ihrer Tätigkeit zur Inlandsantragsstellung berechtigt.

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden/des Fremden örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die Fremde/der Fremde muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer Niederlassungsbewilligung persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen.

Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrages und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Die zuständige Niederlassungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" vorliegen.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.

Die Fremde/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Niederlassungsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt unter anderem davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
  • Eventuell: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
  • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze), der alle Risiken abdeckt
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Bestätigungen über Pensions- und Rentenleistungen und Nachweis über eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
  • Nachweis über Deutschkenntnisse (Deutsch vor Zuwanderung)
  • Im Einzelfall können weitere Urkunden vorzulegen sein

    HINWEIS

    Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels ein Anspruch entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

  • Familienangehörige: zusätzlich
    • Nachweis, dass die Zusammenführende/der Zusammenführende über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt
  • Drittstaatsangehörige, die Trägerinnen/Träger von Privilegien und Immunitäten waren, zusätzlich:
    • Nachweis über die frühere Eigenschaft als Trägerin/Träger von Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG und
    • Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand
HINWEIS
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

  • Gebühr: 100 Euro (bei Erwachsenen: 80 Euro bei Antrag, weitere 20 Euro bei Erteilung; bei Minderjährigen: 50 Euro bei Antrag, weitere 50 Euro bei Erteilung) 
  • Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro 

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Stand: 14.01.2013
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres
Transparente Grafik zwecks Webanalyse

Quelle: HELP.gv.at

Logo HELP.gv.at

zurück

W3C - valide WAI-AA W3C - valide CSS W3C - valide XHTML Logo - Verein Aktive Gemeinde E-Gov Gütesiegel
COPYRIGHT © 2013 Marktgemeinde Winklern | A-9841 Winklern
Tel.: +43 (4822) 227-0 | Fax: +43 (4822) 227-19 | E-Mail: winklern@ktn.gde.at